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Landgericht Berlin entscheidet mit Augenmaß

Berufung gegen Räumungsklage erfolglos


Nach Auffassung des Landgerichtes hatte das Amtsgericht die Räumungsklage zutreffend abgewiesen, da das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis durch die streitgegenständlichen Kündigungen weder fristlos noch fristgerecht beendet wurde.

Die Parteien des Rechtsstreits verbindet seit dem Jahre 2003 ein Mietverhältnis, welches über viele Jahre der Mietdauer bis zum Eintritt des den Rechtsstreit auslösenden Schadensereignisses beanstandungsfrei geführt wurde.

Die Kammer hat entschieden, dass bei einem langjährig beanstandungsfrei geführten Mietverhältnis die fahrlässige Verursachung eines (Wasser-)Schadens durch den Mieter weder die außerordentliche noch die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigt, auch wenn die Schadenshöhe erheblich ist (hier: 10.500,00 EUR).

Schließlich ist dem Mieter hinsichtlich des behaupteten Wasserschadens und der unterlassenen Mangelanzeige nach seinem unwiderlegten Vorbringen allenfalls Fahrlässigkeit zur Last zu legen.

Der Pflichtverletzung des Mieters kommt nach Durchführung der auch hier - ebenso wie bei einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs oder unerlaubter Gebrauchsüberlassung - erforderlichen Prüfung und Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zumindest ohne vorherige Abmahnung nicht das für kündigungsbedingte Beendigung des Mietverhältnisses erforderliche Gewicht zu.

Keine andere Beurteilung rechtfertigt die von der Vermieterin behauptete erhebliche Schadenshöhe von 10.500,00 EUR. Diese ist kündigungsrechtlich allein dann erheblich, wenn der Mieter mit dem Ausgleich eines von ihm schuldhaft verursachten Schadens in Zahlungsverzug gerät und der Vermieter seine Kündigung - auch - darauf stützt. So liegt der Fall, in dem die Schadensregulierung über die einstandspflichtige(n) Versicherung(en) erfolgte, hier aber gerade nicht.

LG Berlin, Beschluss vom 2.2.2017 – 67 S 410/16-, juris

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