Mietendeckel verfassungswidrig
Herber Rückschlag für die Berliner Mieter
In der mehr als 50-seitigen Begründung weisen die Richter des obersten deutschen Gerichtes darauf hin, dass die Regelungen zur Miethöhe für frei finanzierten Wohnraum in den Bereich der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit fallen. Die bedeutet, dass die Länder nur dann zur Gesetzgebung befugt sind, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz keinen abschließenden Gebrauch gemacht hat (Art. 70, Art. 72 Abs. 1 GG).
Nach Auffassung des Gerichtes hat jedoch der Bundesgesetzgeber genau das mit den Vorschriften in den §§ 556 bis 561 BGB abschließend geregelt. Aufgrund dieser Sperrwirkung des Bundesrechtes bleibt für die Gesetzgebungsbefugnis der Länder kein Raum. Da das MietenWoG Bln im Kern ebenfalls die Miethöhe für preisfreien Wohnraum regelt, ist es insgesamt nichtig.
Exkurs: Das Bundesverfassungsgericht hat gerade nicht entschieden, dass gesetzliche „Mietendeckel“-Bestimmungen nicht möglich sind. Einzig ist nunmehr zur Kenntnis zu nehmen, dass dafür eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich ist. Zu materiell-rechtlichen Fragen haben die obersten Richter des Landes aufgrund der nicht gegebenen Entscheidungserheblichkeit keine Stellung bezogen. Mithin bleibt die Möglichkeit eines bundeseinheitlichen Mietenstopps. Somit darf man gespannt sein, ob die 284 Abgeordneten von CDU/CSU und FDP, die das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht initiiert haben, jetzt sodann auf Bundesebene eine entsprechende Regelung konsequent unterstützen. Der Schutz von Mieterinnen und Mietern, vor allem in den großen deutschen Ballungsräumen, darf im Gerangel um Gesetzgebungskompetenz zwischen Bund und Ländern verloren gehen!
BVerfG, Beschluss vom 25. März 2021 – 2 BvF 1/20, 2 BvL 4/20, 2 BvL 5/20
Pressemitteilung Nr. 28/2021 vom 15. April 2021