Sie sind hier: Aktuelle Rechtssprechungen und Informationen zu Mietrecht Rechtsschutz im Mietverhältnis

Mietendeckel vom Abgeordnetenhaus beschlossen

Mietpreisbegrenzung für fünf Jahre


Nach Angaben der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung begrenzt das Gesetz Mieterhöhungen für rund 90 % aller Berliner Mietwohnungen. Für rund 1,5 Millionen Berliner Mietwohnungen werden die Mieten auf dem Stand des 18. Juni 2019 „eingefroren“. Dies gilt für alle Mietverträge, die bereits am Stichtag 18. Juni 2019 bestanden und am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes immer noch bestehen.

Für nach dem Stichtag geschlossene Mietverträge darf höchstens die Vormiete derselben Wohnung bzw. die niedrigere Mietobergrenze verlangt werden. Ab 2022 werden Mietanpassungen von bis zu 1,3 % jährlich möglich sein. 

Die Obergrenzen zur Bestimmung der monatlich zulässigen Miete ergeben sich in Abhängigkeit von der Wohnfläche einer Wohnung nach Maßgabe der folgenden Tabelle:

Nr.

erstmalige Bezugsfertigkeit und Ausstattung

Mietpreis pro m²

1.

bis 1918 mit Sammelheizung und mit Bad

6,45 Euro

2.

bis 1918 mit Sammelheizung oder mit Bad

5,00 Euro

3.

bis 1918 ohne Sammelheizung und ohne Bad

3,92 Euro

4.

1919 bis 1949 mit Sammelheizung und mit Bad

6,27 Euro

5.

1919 bis 1949 mit Sammelheizung oder mit Bad

5,22 Euro

6.

1919 bis 1949 ohne Sammelheizung und ohne Bad

4,49 Euro

7.

1950 bis 1964 mit Sammelheizung und mit Bad

6,08 Euro

8.

1950 bis 1964 mit Sammelheizung oder mit Bad

5,62 Euro

9.

1965 bis 1972 mit Sammelheizung und mit Bad

5,95 Euro

10.

1973 bis 1990 mit Sammelheizung und mit Bad

6,04 Euro

11.

1991 bis 2002 mit Sammelheizung und mit Bad

8,13 Euro

12.

2003 bis 2013 mit Sammelheizung und mit Bad

9,80 Euro

Für Wohnraum mit moderner Ausstattung oder in Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, erhöhen sich die Mietobergrenzen.

Verstöße durch die Vermietenden gegen die Anforderungen des Berliner Mietengesetzes können als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 500.000 € geahndet werden.Die allgemeine Mietpreisbegrenzung gilt für fünf Jahre. Ausgenommen sind jedoch z.B. Wohnungen des öffentlich geförderten Wohnungsbaus, Wohnheime oder Neubauten ab Anfang 2014

Jetzt muss das Gesetz im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht werden. Nach dem Tag der Veröffentlichung kann es in Kraft treten. Dies wird voraussichtlich der 1. März 2020 sein.

Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes ergeben sich weder für Mieter noch für Vermieter aus den nunmehr beschlossenen gesetzlichen Regelungen Rechte oder Pflichten.

Wie Sie als Mieter Ihre Rechte aus den Berliner Mietengesetz geltend machen können und welche konkreten Möglichkeiten sich für Sie eröffnen, erfahren Sie hier in Kürze. Im Übrigen stehen Ihnen die Rechtsberater des Mieterschutzbundes Berlin e.V. selbstverständlich im Rahmen unseres Beratungsangebotes gern für weitere Fragen zur Verfügung!


Beschlussempfehlung an das Abgeordnetenhaus Berlin „Gesetz zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung“

Gesetzentwurf „Gesetz zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung“


Zurück

Vorstand | Sitemap | Impressum | Datenschutz | Cookie-Einstellungen