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Vermieter muss Einbauten des Mieters berücksichtigen

 

Wenn der Vermieter eine Modernisierung ankündigt, dann bedeutet das für den Mieter in der Regel eine anschließende Mieterhöhung. Streit ist dann vorprogrammiert, wenn der Mieter selbst auf eigene Kosten Maßnahmen in der Mietwohnung durchgeführt hat, die zur Verbesserung der Wohnqualität führen. Der Einbau eines modernen Bades ist z.B. so eine Maßnahme. Hat der Mieter dies - mit Zustimmung des Vermieters - auf eigene Kosten installiert, stellt sich die Frage, ob der Mieter seine Einbauten rückbauen muss, damit der Vermieter seine Modernisierungsmaßnahme durchführen kann.


Wie eine solche mietereigene Modernisierung zu bewerten ist, hat der Bundesgerichtshof jetzt in einem Urteil (Aktenzeichen: VIII ZR 25/12) festgelegt. Bei der Bewertung, ob eine vom Vermieter geplante Modernisierung eine Verbesserung darstellt, muss laut BGH der gegenwärtige Zustand der Mietsache mit den vom Mieter rechtmäßig vorgenommenen Verbesserungen berücksichtigt werden. Lediglich vom Mieter vertragswidrig vorgenommene Veränderungen finden keine Berücksichtigung. Im konkreten Fall wollte der Vermieter eine vom Mieter mit einer Gasetagenheizung ausgestatte Mietwohnung an die inzwischen eingebaute Zentralheizung anschließen. Der BGH sah darin keine Wertverbesserung.

   

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