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Mitgliederversammlung 2022


Gemäß § 9 der Vereinssatzung sind zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung Mitglieder und anspruchsberechtigte Haushaltsangehörige im Sinne des § 6 der Vereinssatzung berechtigt, wobei letztgenannte nicht stimmberechtigt sind.

Gemäß § 10 der Vereinssatzung sind Mitglieder stimmberechtigt, die dem Verein zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung mindestens sechs Monate angehört haben. Bei Beitragsrückstand ruht das Stimmrecht.

Wir freuen uns auf Sie!

Ihr Vorstand des Mieterschutzbundes Berlin e.V.

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