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Kündigung wegen Zahlungsverzugs

 

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Vermieter kündigen kann, wenn der Mieter sich mit einer Monatsmiete im Zahlungsrückstand befindet (Aktenzeichen VIII ZR 107/12). Möglich ist dann eine ordentliche Kündigung durch den Vermieter, wobei dieser die für ihn geltenden gesetzlichen Kündigungsfristen einhalten muss. Allerdings hat der BGH in seinem Urteil betont, dass ein Grund zur ordentlichen Kündigung durch den Vermieter nur dann vorliegt, wenn der Zahlungsrückstand des Mieters mindestens eine Monatsmiete beträgt und dieser sich mindestens einen Monat im Verzug befindet.

Die fristlose Kündigung durch den Vermieter gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB ist erst möglich, wenn ein Zahlungsrückstand in Höhe von mindestens zwei Monatsmieten über einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten besteht. Die Übertragung dieser Vorschrift auf die fristgemäße Kündigung durch den Vermieter ist nach Ansicht des BGH nicht erforderlich, da der Mieter durch die einzuhaltende gesetzliche Kündigungsfrist nicht im gleich hohen Maße von Obdachlosigkeit bedroht ist.  

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