Sie sind hier: Aktuelle Rechtssprechungen und Informationen zu Mietrecht Rechtsschutz im Mietverhältnis

AG Charlottenburg kippt Berliner Mietspiegel 2013

Das Amtsgericht Charlottenburg hat in einem am 12. Mai 2015 verkündeten Urteil der Klage einer Vermieterin auf Zustimmung der Mieter zu einem Mieterhöhungsverlangen von monatlich 853,21 EUR auf 946,99 EUR netto kalt (bei einer Größe von 131,71 m² entsprechend 7,19 EUR pro Quadratmeter) stattgegeben.
Nach durchgeführter Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens hat das Amtsgericht entschieden, dass dem Berliner Mietspiegel 2013 keine gesetzliche Vermutungswirkung gemäß § 558 d Abs. 3 BGB zukomme, da die von den Erstellern des Mietspiegels vorgenommene Extremwertbereinigung nicht nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden erfolgt sei. Dadurch seien relevante vergleichbare Mieten in dem hier maßgeblichen Mietspiegelfeld K 1 (Altbau, bezugsfertig vor 1918, Größe der Wohnung über 90 m², mittlere Wohnlage, mit Sammelheizung, Bad und WC in der Wohnung) mit Mieten von 7,00 EUR bis 11,00 EUR pro m² zu Unrecht als Wucher eingestuft worden und unberücksichtigt geblieben. Außerdem entspreche die Einordnung der verschiedenen Wohnlagen in die Kategorien „einfach“, „mittel“ und „gut“ nicht anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen.

Aufgrund der festgestellten fehlerhaften Extremwertbereinigung könne der Mietspiegel auch nicht als sogenannter einfacher Mietspiegel im Sinne von § 558 c Abs. 1 BGB zur Ermittlung der Vergleichsmiete herangezogen werden. Vielmehr habe dies durch Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens zu erfolgen. Nach dem Gutachten sei davon auszugehen, dass die ortsübliche Vergleichsmiete 7,23 EUR pro Quadratmieter betrage und daher das Mieterhöhungsverlangen der klagenden Vermieterin begründet sei.

Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Charlottenburg kann durch den Mieter jedoch noch Berufung eingelegt werden; die Entscheidung ist somit noch nicht rechtskräftig.

Martin Pallgen, Sprecher der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung zu der Entscheidung des Amtsgerichts: Der Berliner Mietspiegel 2013 "ist nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und damit qualifiziert." Weiter teilt er mit, dass es bereits mehrere ähnliche Verfahren mit jeweils unterschiedlichem Ausgang gegeben habe und es sich bei der Entscheidung des Gerichts deshalb um einen Einzelfall, der sich nicht verallgemeinern lasse, handelt.

Quelle: Pressemitteilung des Landes Berlin vom 11.05.2015

Zurück

Vorstand | Sitemap | Impressum | Datenschutz | Cookie-Einstellungen