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Anbringung von Blumenkästen

Das Aufstellen von Blumenkästen auf dem Balkon gehört grundsätzlich zum Mietgebrauch und kann durch den Vermieter nicht untersagt werden. Lediglich untersagen darf der Vermieter das Anbringen von Blumenkästen vor der Balkonbrüstung, wenn dies mietvertraglich geregelt ist oder die Blumenkästen nicht ausreichend vor einem Absturz gesichert sind.
Absturz droht vor allem durch starken Wind oder Regen, aber auch durch versehentliches Anstoßen. Hier muss der Mieter dafür Sorge tragen, dass durch Naturgewalten eben die Pflanzen nicht vom Balkon fallen können.

Ebenso muss der Mieter darauf achten, dass durch herablaufendes Wasser die Fassade des Objekts nicht beschädigt wird, Wasser nicht auf den Balkon des Untermieters tropft oder noch schlimmer: auf den Gehweg und die dort befindlichen Menschen. Der Mieter hat ausreichende Vorkehrungen zu treffen, damit es zu solchen Vorfällen erst gar nicht kommen kann!

Der Vermieter kann über das optische Erscheinungsbild seines Hauses bestimmen. Nach außen sichtbare Veränderungen des Hauses bedürfen daher der Genehmigung des Vermieters. Er kann die Anbringung von Blumenkästen verweigern, wenn der optische Eindruck des Gebäudes negativ beeinträchtigt wird oder Schäden für das Objekt bzw. Dritte zu befürchten sind. Es wird daher als rechtlich möglich angesehen, dass der Vermieter eine Klausel im Mietvertrag oder in die Hausordnung aufnimmt, welche das Anbringen von nach außen sichtbaren Balkonkästen verbietet. Gibt es dazu keine Absprache der Mietvertragsparteien, kann der Mieter Balkonkästen – auch außen – sichtbar anbringen bzw. aufstellen.
Das Anbringen von nach innen hängenden Blumenkästen ist nicht genehmigungspflichtig, aber es ist darauf zu achten, dass durch herablaufendes Wasser keine Schäden auftreten können.

m Ergebnis heißt es also, dass zunächst ein Blick in Mietvertrag und Hausordnung notwendig ist.

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