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Balkonanbau lässt auf sich warten


Verspricht der Vermieter auch im Mietvertrag den Anbau eines Balkons und hält dies nicht ein, begründet dieser Umstand einen Mangel an der Mietsache. Sollte  ein angemessener Zeitraum von ca. einem Jahr verstreichen, ohne das ein Anbau erfolgt, steht dem Mieter durch diesen Mangel eine Mietminderung zu. Das Amtsgericht Brandenburg a.d. Havel gestand 
einer Mieterin so eine Mietminderung von 3%  der Bruttomiete zu. AG Brandenbg.a.d.Havel, Urteil v. 22.Mai 2015

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