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BGH ändert erneut Rechtsprechung zu Betriebskostenabrechnungen


Der unter anderem für die Wohnraummiete zuständige VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes (BGH) hat zum wiederholten Mal – nach Schönheitsreparaturen, Quotenabgeltung und Wohnfläche - seine bisher ständige Rechtsprechung geändert. Gegenstand der Entscheidung des BGH vom 20.01.2016, Az. VIII ZR 93/15 war eine vom Vermieter erteilte Betriebskostenabrechnung und die Frage, ob diese Abrechnung den formellen Anforderungen genügt.

Bisher hatte der BGH ausgeurteilt, dass in bestimmten Fällen Kosten, die vor der Umlage auf den (Wohnungs-)Mieter abgezogen worden waren, in der Betriebskostenabrechnung ausgewiesen werden mussten. Erfolgte dies nicht, war der BGH von der formellen Unwirksamkeit ausgegangen. In seinem Urteil vom 20.01.2016 hat der Senat nun eine Änderung dieser Rechtsprechung vorgenommen und dazu in seinen Leitsätzen ausgeführt:

"Zur formellen Ordnungsgemäßheit einer Betriebskostenabrechnung genügt es hinsichtlich der Angabe der "Gesamtkosten", wenn der Vermieter bei der jeweiligen Betriebskostenart den Gesamtbetrag angibt, den er auf die Wohnungsmieter der gewählten Abrechnungseinheit umlegt.

Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter diesen Gesamtbetrag vorab um nicht auf den Mieter umlagefähige Kostenanteile bereinigt hat; einer Angabe und Erläuterung der zum angesetzten Gesamtbetrag führenden Rechenschritte bedarf es nicht (…)“.

Zur Begründung weist der BGH darauf hin, dass seine bisherige Rechtsprechung nicht mehr zu den inzwischen vom Senat weiterentwickelten rechtlichen Maßstäben zur Bestimmung der Mindestanforderungen einer formell ordnungsgemäßen Betriebskostenabrechnung passten. Inzwischen gebe es in seiner Rechtsprechung mehrere Urteile, in denen die formellen Anforderungen an eine Betriebskostenabrechnung heruntergesetzt wurden. Letztlich gehe es darum, die berechtigten Interessen der Mietvertragsparteien unter Berücksichtigung des Abrechnungszwecks in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Vermieterinteresse sei, die Abrechnung nicht zu überfrachten, um den Verwaltungsaufwand in Grenzen zu halten. Mieterinteresse sei eine möglichst übersichtlich gestaltete Abrechnung, die nicht mit Details ohne wesentlichen Erkenntniswert versehen ist.

Durch Belegeinsicht könne der Mieter Einzelheiten in Erfahrung bringen.

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