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Efeu und Vögel vor dem Fenster

Eine Entscheidung, die mal wieder zu Lasten der Mieter geht: Das Amtsgericht Köpenick sah eine Mietminderung aufgrund starker Efeubepflanzung an der Hausfassade und den darin nistenden Vögel als nicht gerechtfertigt an.

Der Mieter fühlte sich durch nistende Vögel und Ungeziefer zwischen seinem Küchen- und Schlafzimmerfenster gestört. Der Efeu stand zum Teil von der Hausfassade ab, so dass die Vögel dort nisten konnten und sich sehr wohl fühlten. Die nistenden Vögel seien nicht nur sehr laut gewesen, sondern verunreinigten seine Fensterbank durch Kot und es kam vermehrt zu Ungezieferbefall. Er minderte seine monatliche Miete aufgrund der vorgenannten Mängel um 40 €.

Hiergegen richtete sich die vom Vermieter eingereichte Zahlungsklage, die das Amtsgericht Köpenick für begründet hielt:
Das Amtsgericht führte aus, dass keine Gebrauchsbeeinträchtigung vorliegen würde und die Verschmutzungen und der Lärm der Vögel zu keiner Mietminderung berechtigen. Es scheute auch nicht den Vergleich zu einem Straßenbaum vor dem Fenster und das in diesem nunmal auch Vögel nisten würden. Der Mieter könnte ja auch, um Ungeziefer in seiner Wohnung zu vermeiden, ein Fliegengitter vor seine Fenster hängen. Sollte Efeu vor die Fenster ranken, könnte ja der Mieter diese Äste auch problemlos, ohne großen Aufwand, abschneiden. So würde der Efeu die Helligkeit der Wohnung auch nicht beeinträchtigen.

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