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Haustierhaltung und Haftpflichtschutz


Wer in seiner Mietwohnung Haustiere halten möchte, dem ist der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die auch Schäden reguliert, welche durch Haustiere entstehen, empfohlen. Zumeist verwenden die Versicherer hierbei den Begriff der zahmen Haustiere.

In der Regel schließen die Versicherer im Versicherungsvertrag eine Regulierung solcher Schäden aber aus, die durch eine „übermäßige Beanspruchung“ der Mietsache entstanden sind. 

 

Das OLG Hamm hatte darüber zu entschieden, ob eine „übermäßige Beanspruchung“ durch Katzenhaltung vorliegt und der Versicherer damit von seiner Pflicht zur Schadensregulierung befreit ist (OLG Hamm, Urteil vom 30. Januar 2015 – I-20 U 106/14, 20 U 106/14 –, juris).

Vorliegend hatte die Mieterin in ihrer Wohnung vier Katzen gehalten, darunter zwei Kater. Durch Katzenurin sind in der Mietsache Schäden entstanden, die zwischen den Parteien unstreitig als gravierende Substanzschäden anzusehen sind.

 

Das  Gericht sah die Beanspruchung der Mietsache als übermäßig an, weil sie über das für den einzelnen Raum vereinbarte oder übliche Maß quantitativ oder qualitativ erheblich hinausgeht und deshalb zu erhöhter Abnutzung oder erhöhtem Verschleiß führt (Rn. 29). 

 

Eine Pflicht zur Schadensregulierung besteht für den Versicherer damit nicht. Den Schaden muss die Mieterin selbst tragen.

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