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JobCenter: Kein Erstattungsanspruch direkt an Vermieter gezahlter Miete

Das JobCenter kann in besonderen Fällen die fällige Miete direkt auf das Konto des Vermieters zur Anweisung bringen.

Im vorliegenden Fall hatte die Mutter des noch minderjährigen Mieters beim JobCenter beantragt, dass die Miete direkt zur Anweisung gebracht wird. Der minderjährige Mieter kündigte die Wohnung und zog noch vor Ablauf der Kündigungsfrist aus, die Miete für den letzten Monat des Mietverhältnisses wurde jedoch noch durch das JobCenter gezahlt.
Das JobCenter forderte vom Vermieter die Erstattung der zu viel gezahlten Miete, da der entsprechende Bedarf des Mieters aufgrund Verlassens der Wohnung nicht mehr gegeben war.

Das Bayerische Sozialgericht verwies allerdings darauf, dass zwischen dem JobCenter und dem Vermieter keine eigenständige Leistungsbeziehung entstanden sei und das JobCenter daher keinen Anspruch auf Erstattung der zu viel gezahlten Miete hat. Das JobCenter könne auch nicht auf einen öffentlich-rechtlich Erstattungsanspruch zurückgreifen.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass sich das JobCenter in diesem Fall direkt an den Hartz-IV-Empfänger wenden wird.

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