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Lärmbelästigung durch Tiefgarageneinfahrt

Das Amtsgericht Bonn hat entschieden, dass ein Mieter, der über eine Tiefgarageneinfahrt zieht, mit Lärmbeeinträchtigungen rechnen muss.

In dem zu entscheidenden Fall hatten die Mieter die Miete aufgrund der von der Öffnung des Garagentors ausgehenden Lärmbelästigung gemindert. Der Vermieter klagte sodann auf Zahlung der rückständigen Miete.

Das Gericht hat bei einem Ortstermin festgestellt, dass durchaus ein Knarren beim Bewegen des Tores zu hören ist, ebenso das Öffnen und Schließen in der Wohnung; diese Geräusche würden jedoch eine Mietminderung nicht rechtfertigen.

Die Mieter hätten bei Einzug in die Wohnung mit der Geräuschbelästigung rechnen müssen.

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