Sie sind hier: Aktuelle Rechtssprechungen und Informationen zu Mietrecht Rechtsschutz im Mietverhältnis

Landgericht Berlin erkennt Berliner Mietspiegel 2013 als qualifizierten Mietspiegel an

Auf großes Interesse in der Öffentlichkeit ist das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 11.05.2015, Aktenzeichen: 235 C 133/13 gestoßen, das den Berliner Mietspiegel 2013 die Qualifiziertheit abgesprochen hat. Weitgehend entzogen war der öffentlichen Wahrnehmung, dass es zuvor bereits mindestens fünf Urteile des Amtsgericht Charlottenburg gab, die den Berliner Mietspiegel 2013 als qualifiziert bestätigt haben. Auch vorher war bereits das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20.04.2015, Aktenzeichen: 18 S 411/13 verkündet worden, das ebenfalls den Berliner Mietspiegel 2013 zum Gegenstand hatte und diesen als qualifiziert angesehen hat.

Nach Auffassung zahlreicher Medien hat sich hier eine extreme Fehlleistung der Pressestelle der Berliner Justiz abgespielt, die einseitig nur über „mietspiegelfeindliche“ Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg berichtet habe. 

Die 18. Kammer des Landgerichts ist auch für die inzwischen eingelegte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 11.05.2015 zuständig. Es ist abzusehen, dass die Kammer bei ihrer Auffassung zum Berliner Mietspiegel 2013 bleiben wird.

Dem Landgericht Berlin lag in dem Verfahren, zu dem hier berichtet wird, ein Mieterhöhungsbegehren vor, das mit Vergleichswohnungen begründet war. Für die 110 m² große Wohnung sollte die Nettokaltmiete von 708,00 € auf 850,00 € pro Monat erhöht werden. Bereits die Ausgangsmiete lag über der sich aus demBerliner Mietspiegel 2013 ergebenden ortsüblichen Vergleichsmiete. Der Vermieter hatte sich darauf berufen, bei dem Berliner Mietspiegel handele es sich nicht um einen qualifizierten Mietspiegel. Sein Haus liege in mittlerer Wohnlage, das Nachbargebäude hingegen in guter Wohnlage. Es fehle neben einfacher, mittlerer und guter Wohnlage im Berliner Mietspiegel eine vierte (beste) Wohnlage. Die Datenerhebung zum Berliner Mietspiegel beruhe auf der Auswertung von Mietwerten, in der zu Unrecht höhere Mieten nicht berücksichtigt worden seien.

Das Landgericht folgte dem nicht. Es sah den Berliner Mietspiegel 2013 als qualifizierten Mietspiegel an. Er sei nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden erstellt worden. Insbesondere die Kritik an der Wohnlageeinstufung sei nicht geeignet, die Qualifizierung des Mietspiegels infrage zu stellen.

Zurück

Vorstand | Sitemap | Impressum | Datenschutz | Cookie-Einstellungen