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Mietminderung auch bei arbeitstäglicher Abwesenheit

Das Amtsgericht Regensburg hat zugunsten der Mieter entschieden. Es sah ein Recht zur Mietminderung in Höhe von 20 % auch bei arbeitsbedingter Abwesenheit des Mieters.

Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mieter minderte seine Miete um 20 %, da auf der gegenüberliegenden Straßenseite auf einer Länge von 200 m ein vierstöckiges Wohnhaus errichtet wurde. Die Bauarbeiten fanden täglich in der Zeit von 6 Uhr bis 17 Uhr statt. Während dieser Zeit sei es ihm nicht möglich gewesen, bei geöffnetem Fenster eine Unterhaltung zu führen, zudem sei es zu erheblicher Staubbelastung gekommen. Der Vermieter verklagte den Mieter daraufhin auf Zahlung des angelaufenen Mietrückstands, da seiner Meinung nach ein Recht zur Mietminderung nicht bestand. Der Mieter habe sich ja zu diesen Zeiten berufsbedingt nicht in der Wohnung aufgehalten.

Das Amtsgericht Regensburg schloss sich jedoch der Meinung des Mieters an: Angesichts des Baulärms und der Staubentwicklung sei die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung eingeschränkt gewesen, da die Bauarbeiten auch über das in der Wohngegend Übliche hinaus gehen würden.

Außerdem kommt es nicht darauf an, ob sich der Mietern ständig in der Wohnung aufhält oder wegen seines Jobs abwesend ist. Eine Unerheblichkeit könne nicht daraus abgeleitet werden, dass der Mietmangel infolge seltener Benutzung und Abwesenheit für den Mieter sich nur gelegentlich nachteilig auswirkt.

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