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Mietminderung bei übergelaufener Regenrinne

Diesen Sommer haben wir uns doch alle anders vorgestellt! Es regnet, es stürmt, es gewittert. Die Temperaturen und die Sonne halten sich zurück.
Mit Fragen des Regens hat sich auch das Landgericht Berlin auseinandersetzen müssen, denn wer kommt für Schäden auf, die durch eine übergelaufene Dachrinne entstanden sind?

In der von den Mietern innegehaltenen Wohnung kam es im Dezember 2010 zu einem Wassereinbruch im Arbeitszimmer durch eine übergelaufene Regenrinne. So löste und verfärbte sich die Tapete, außerdem qoull das Parkett auf und wurde fleckig.
Die Mieter forderten nicht nur die Beseitigung der Mängel, sondern auch Sanierung der Regenrinne, zudem minderten sie ihre Miete. Der Vermieter weigerte sich jedoch, das Arbeitszimmer wieder Instand zu setzen und monierte vielmehr, dass die Mieter kurz nach Wassereintritt in die Wohnung in den Urlaub gefahren seien und somit das Zimmer nicht ausreichend beheizt und belüftet werden konnte.

Das Landgericht entschied zu Gunsten der Mieter und verwies den Vermieter auf § 535 BGB, wonach der Vermieter die Wohnung in einem vertragsgemäßen Zustand zu überlassen und zu erhalten hat. Auch stellte sich das Landgericht zur Frage des Lüftens und Beheizens auf die Seite der Mieter: Während einer kurzfristigen Abwesenheit ist es ausreichend, wenn die Wohnung mit 15 Grad bis 25 Grad beheizt wird, außerdem sei ein regelmäßiges Lüften nur dann notwendig, wenn die Wohnung auch wirklich bewohnt wird, denn das Lüften dient dem Zweck, die durch Menschen verursachte Feuchtigkeit aus den Wohnräumen abzuführen.
Dass dennoch gelüftet werden sollte, bestritt das Gericht auch nicht. Die Mieter der Wohnung hatten ihre Wohnungsschlüssel zum Zwecke der Beseitigung des Mangels und Aufstellen von Lüftungsgeräten bei Nachbarn hinterlegt und den Vermieter hierüberauch informiert, so dass es dem Vermieter selbst es also möglich gewesen wäre, die Wohnung ausreichend zu belüften.

Einzig in dem Punkt der Sanierung der Regenrinne gab das Gericht dem Vermieter recht: Bei unregelmäßigem Überlaufen sei eine Sanierung nicht erforderlich. Erst wenn es regelmäßig zu solchen Vorfällen käme oder zu befürchten sei, dass in absehbarer Zeit es wieder zu einem solchen Schaden kommt, wäre der Vermieter verpflichtet, solche Maßnahmen vorzunehmen.

In dem Arbeitszimmer roch es feucht und muffig, elektronische Arbeitsgeräte konnten dort lange Zeit nicht untergestellt werden, so dass das Landgericht eine Mietminderung von 20 % als angemessen angesehen hat. Es wies aber auch darauf hin, dass die Minderungsqoute eine Einzelfallentscheidung unter Würdigung aller Interessenlage sei.

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