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Schimmelbildung bei Einbauschrank

Baut ein Mieter einen ungewöhnlichen Einbauschrank in seine Wohnung ein und kommt es daraufhin zu einer Schimmelbildung, rechtfertigt dies keine Minderung der Miete.

Die Mieter bauten in ihrem Schlafzimmer an der zum Treppenhaus gelegenen Wand einen Einbauschrank ein, der keine Rückwand besaß und auf dem Boden und an der Decke mit Laufschienen befestigt worden ist, in denen Schiebetüren eingelassen waren.

Das Gericht beauftragte einen Sachverständigen mit der Feststellung, ob der eingebaute Schrank zu der Schimmelbildung geführt haben könnte. Dies bejahte der Sachverständige, da es nicht mehr zu einem Luftaustausch kam und die Wand nicht mehr ausreichend erwärmt werden konnte.

Während das erstinstanzliche Gericht den Mietern noch Recht gab mit dem Hinweis darauf, dass der eingebaute Schrank dem üblichen Mietgebrauch entspricht, begründete das Landgericht seine Entscheidung damit, dass eben kein zur Minderung der Miete berechtigter Mangel vorliegt, zwar sei durch die Schimmelbildung die Gebrauchsbeeinträchtigung des Schlafzimmers beeinträchtigt, die Ursache hierfür sei aber der durch die Mieter eingebaute Wandschrank.

Der Mieter kann zwar seine Wohnung so einrichten, wie er möchte und handelsübliche große Schränke in nur geringem Abstand zur Wand aufstellen, müsse jedoch dann sein Wohn- und Nutzungsverhalten an diese Umstände anpassen und für eine ausreichende Belüftung hinter dem Schrank sorgen.

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