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Presseerklärungen

Hier finden Sie Presseerklärungen des Mieterschutzbund Berlin e.V. zu mietrechtlichen Themen.

Wenn Sie Fragen zu den Themen haben, wenden Sie sich bitte an unsere Hauptgeschäftsstelle.

Mieterschutzbund Berlin e. V.
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Berliner Mietspiegel 2015 in Pressekonferenz vorgestellt

In einer Pressekonferenz am 18.05.2014 hat der Senator für Stadtentwicklung und Umwelt, Andreas Geisel, den Berliner Mietspiegel 2015 vorgestellt. Die Daten zum Mietspiegel, der eine Fortschreibung des Berliner Mietspiegels 2013 darstellt, wurden zum Stichtag 01.09.2014 erhoben. Der Mietspiegel ist auf alle Mieterhöhungsverlangen anwendbar, die nach diesem Stichtag zugegangen sind.

An der Erstellung des Mietspiegels haben neben einem Mietensachverständigen und verschiedenen Behörden jeweils drei Mieter- und Vermieterverbände mitgewirkt. Als qualifizierten Mietspiegel, also als einen Mietspiegel, der nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt wurde, haben den Mietspiegel jedoch lediglich die drei Mieterverbände (Berliner Mieterverein, Berliner Mietergemeinschaft und unser Verein) und der Verband Berlin-Brandenburgischer Wohnungsunternehmen anerkannt. Der Bund der Berliner Haus- und Grundbesitzervereine sowie der BFW Landesverband Berlin/Brandenburg haben die Anerkennung mit der Begründung verweigert, dass es sich bei dem Berliner Mietspiegel 2015 nicht um einen qualifizierten Mietspiegel handele. ... 

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Berlin, den 18. Mai 2015

Anbringung von Blumenkästen

Das Aufstellen von Blumenkästen auf dem Balkon gehört grundsätzlich zum Mietgebrauch und kann durch den Vermieter nicht untersagt werden. Lediglich untersagen darf der Vermieter das Anbringen von Blumenkästen vor der Balkonbrüstung, wenn dies mietvertraglich geregelt ist oder die Blumenkästen nicht ausreichend vor einem Absturz gesichert sind.

Absturz droht vor allem durch starken Wind oder Regen, aber auch durch versehentliches Anstoßen. Hier muss der Mieter dafür Sorge tragen, dass durch Naturgewalten eben die Pflanzen nicht vom Balkon fallen können. Ebenso muss der Mieter darauf achten, dass durch herablaufendes Wasser die Fassade des Objekts nicht beschädigt wird, Wasser nicht auf den Balkon des Untermieters tropft oder noch schlimmer: auf den Gehweg und die dort befindlichen Menschen. Der Mieter hat ausreichende Vorkehrungen zu treffen, damit es zu solchen Vorfällen erst gar nicht kommen kann!

Der Vermieter kann über das optische Erscheinungsbild seines Hauses bestimmen. Nach außen sichtbare Veränderungen des Hauses bedürfen daher der Genehmigung des Vermieters. Er kann die Anbringung von Blumenkästen verweigern, wenn der optische Eindruck des Gebäudes negativ beeinträchtigt wird oder Schäden für das Objekt bzw. Dritte zu befürchten sind. Es wird daher als rechtlich möglich angesehen, dass der Vermieter eine Klausel im Mietvertrag oder in die Hausordnung aufnimmt, welche das Anbringen von nach außen sichtbaren Balkonkästen verbietet. Gibt es dazu keine Absprache der Mietvertragsparteien, kann der Mieter Balkonkästen – auch außen – sichtbar anbringen bzw. aufstellen. Das Anbringen von nach innen hängenden Blumenkästen ist nicht genehmigungspflichtig, aber es ist darauf zu achten, dass durch herablaufendes Wasser keine Schäden auftreten können.

Im Ergebnis heißt es also, dass zunächst ein Blick in Mietvertrag und Hausordnung notwendig ist.

Verspätete Betriebskostenabrechnung

Vermieter hat ein Jahr Zeit zur Erstellung der Abrechnung

Betriebskostenabrechnungen erfolgen in der Regel für den Zeitraum eines  Kalenderjahres, also vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Ab Ende des Abrechnungszeitraumes hat der Vermieter bei nicht preisgebundenem Wohnraum zwölf Monate Zeit, dem Mieter die Abrechnung zu übermitteln und Nachforderungen geltend zu machen. Aus diesem Grund erhalten die meisten Mieter ihre Abrechnungen erst in den letzten Monaten des Jahres. Wie der Mieterschutzbund Berlin e.V. mitteilt, ist die Frist für Abrechnungen über Betriebskosten für das Kalenderjahr 2011 am 31.12.2012 abgelaufen. Nach Ablauf dieser Zwölf-Monats-Frist kann der Vermieter keine Nachzahlungen mehr fordern. Doch keine Regel ohne Ausnahme: Der Gesetzgeber sieht vor, dass Kosten, deren verspätete Mitteilung der Vermieter nicht zu vertreten hat, ausnahmsweise noch nach Fristablauf geltend gemacht werden können. Eine solche Betriebskostenposition kann z.B. die Grundsteuer sein, wenn das Finanzamt den Steuerbescheid erst nach Ablauf der Frist für Betriebskostenabrechnung versendet. Mieter sollten gerade diese Abrechnungen genau überprüfen. Guthaben aus verspäteten Betriebskostenabrechnungen sind immer an den Mieter auszuzahlen bzw. können vom Mieter mit der nächsten Miete verrechnet werden. Daher rät der Mieterschutzbund Berlin e.V. allen Mietern, die ihre Betriebskostenabrechnung für das Kalenderjahr 2011 noch nicht erhalten haben, diese nunmehr von Vermieter einzufordern und gegebenenfalls überprüfen zu lassen. (10.01.2013)

Winterdienst

Rechte und Pflichten bei der Schnee- und Eisbeseitigung

Der Mieterschutzbund Berlin e.V. weist angesichts der angekündigten Witterung darauf hin, dass mit einsetzendem Winterwetter die Schnee- und Eisberäumung auf öffentlichen Straßen, Geh- und Privatwegen durchzuführen ist. Das Land Berlin hat in einer Bekanntmachung zum Winterdienst vom 18.09.2012 die Schnee- und Eisberäumungspflichten auf öffentlichen Straßen und Gehwegen konkretisiert. Räum- und streupflichtige Anlieger – so auch Vermieter – haben Gehwege in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite, mindestens aber 1,00 m breit, zu räumen. Die Schneebeseitigung hat unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls, bei länger andauerndem Schneefall in angemessenen Zeitabständen zu erfolgen. Bei Schnee- und Eisglätte sind unverzüglich abstumpfende Mitteln zu streuen – gegebenenfalls muss nachgestreut werden. Eisbildungen, denen nicht durch Streuen entgegengewirkt werden kann, sind anderweitig zu beseitigen. Die Verwendung von Auftaumitteln ist verboten. Der Winterdienst ist bis 7.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 9.00 Uhr auszuführen. Nach 20.00 Uhr besteht eine Räum- und Streupflicht im Regelfall nicht mehr. Zugänge zu Aufzügen, Briefkästen und Tiefgaragen sind von Schnee und Eis freizumachen. Schneeanhäufungen auf Gehwegen haben am Fahrbahnrand zu erfolgen. Ein- und Ausfahrten, Radwege oder Behindertenparkplätzen sind frei zu halten. Sichtbehinderungen sind zu vermeiden. Vermieter können durch privatrechtliche Vereinbarung einen Dritten mit der Durchführung des Winterdienstes beauftragen. Mieter sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung im Mietvertrag verpflichtet. Im Regelfall beauftragt der Vermieter den Hauswart oder eine Winterdienstfirma mit der Räum- und Streupflicht. Die Verantwortung des Vermieters für eine ordnungsgemäße Durchführung des Winterdienstes entfällt dann allerdings nicht. Die schuldhafte Nichterfüllung der Räum- und Streupflicht oder die unzulässige Verwendung von Auftaumitteln stellen eine Ordnungswidrigkeit dar. Sie kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 € geahndet werden.

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Fiktive Betriebskosten

BGH erleichtert Vermietern Manipulationsmöglichkeiten bei Betriebskostenabrechnungen

Der Bundesgerichtshof hat in seiner am Mittwoch veröffentlichten Entscheidung (Aktenzeichen VIII ZR 41/12) wiederholt Rechte der Vermieter gestärkt. Vermieter können nun entscheiden, ob sie dem Mieter tatsächliche oder fiktive Betriebskosten auferlegen. Die Betriebskostenverordnung gestattet, dass „Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers“ bei der Umlage von Betriebskosten auf den Mieter berücksichtigt werden dürfen. Der Bundesgerichtshof erweitert diese Möglichkeit jetzt auch für den Fall, dass der Vermieter die Arbeiten durch eigenes Personal durchführen lässt. Er muss dann nicht die tatsächlichen Kosten in Rechnung stellen. Er kann höhere, fiktive, Kosten in Ansatz bringen, als hätte er einen Dritten mit den Arbeiten beauftragt. Der Mieterschutzbund Berlin e.V. hat dieses neuerliche, mieterunfreundliche, Urteil des Bundesgerichtshofes zur Abrechnungsmöglichkeit von Betriebskosten mit Unverständnis zur Kenntnis genommen. Die Vorsitzende des Mieterschutzbundes, Rechtsanwältin Frigga Döscher, äußert folgende Bedenken: „Die Interpretation der Betriebskostenverordnung dürfte nicht der Absicht des Gesetzgebers entsprechen. Der Bundesgerichtshof räumt den Vermietern die Möglichkeit ein, auf Kosten der Mieter mit Betriebskostenabrechnungen Gewinn zu erwirtschaften. Betriebskostenabrechnungen werden so durch die fehlende Möglichkeit der Überprüfung tatsächlich angefallener  Kosten intransparent und schwerer überprüfbar.“ In Zeiten, in denen die Höhe der Betriebskosten eine immer schwerere Bürde wird, dürfte diese Rechtsansicht des Bundesgerichtshofes den Mietern nur schwer zu vermitteln sein. (16.11.2012)

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Sonstige Betriebskosten

Was kann der Vermieter unter dieser Position abrechnen?

Bis zum Jahresende müssen die Betriebskostenabrechnungen für den Zeitraum 1.1. – 31.12.2011 bei den Mietern sein. Viele Abrechnungen enthalten die Position „Sonstige Betriebskosten“ und nur wenige Mieter wissen, was sich eigentlich dahinter verbirgt. Wie der Mieterschutzbund Berlin e.V. mitteilt, können darunter verschiedene Kosten abgerechnet werden. Dazu zählen Dachrinnenreinigung oder Kosten für Gemeinschaftseinrichtungen wie Sauna oder Schwimmbad. Gleichermaßen können unter der Position „Sonstige Betriebskosten“ Ausgaben  für die regelmäßige Überprüfung der elektrischen Anlagen sowie Wartungskosten für Rauchabzug, Feuermelder, Feuerlöscher oder Abluftventilatoren abgerechnet werden. Voraussetzung für eine Abrechnung der sonstigen Betriebskosten ist allerdings, dass diese mietvertraglich vereinbart wurde und die Abrechnungspositionen im Mietvertrag ausdrücklich aufgeführt sind. Für den Mieter muss ersichtlich sein, um welche Kostenpositionen es sich konkret handelt. Umgekehrt ist die Abrechnung von sonstigen  Betriebskosten, die nicht vertraglich vereinbart wurde, unwirksam. Mieter müssen Kosten, die im Mietvertrag nicht aufgeführt sind, auch nicht bezahlen. Der Mieterschutzbund Berlin e.V. empfiehlt daher jedem Mieter, seine Betriebskostenabrechnung vor der Bezahlung überprüfen zu lassen.


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Mietereinbauten

Vom Mieter rechtmäßig vorgenommene Einbauten sind bei Modernisierung zu beachten

Kündigt der Vermieter Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache, zur Einsparung von Energie oder Wasser oder zur Schaffung neuen Wohnraums an, kann es sich um eine vom Mieter zu duldende Modernisierung handeln. Der Mieterschutzbund Berlin e.V. weist darauf hin, dass die Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen der Duldungspflicht des Mieters grundsätzlich einzelfallbezogen vorgenommen werden muss. Viele Berliner Mieter haben in der Vergangenheit eigene Verbesserungen in ihrer Wohnung vorgenommen. Vor allem handelt es sich um den Einbau von Gasetagenheizungen, die Erneuerung von Bädern und Küchen oder die Überarbeitung von elektrischen Anlagen. Vor diesem Hintergrund kann es für Mieter ärgerlich sein, wenn der Vermieter diese Investitionen mit einer Modernisierung unnütz werden lässt. Nunmehr stärkt auch der Bundesgerichtshof den investitionsfreudigen Mietern den Rücken. In einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung weist er auf Folgendes hin: Hat der Mieter rechtmäßig Veränderungen an dem Mietobjekt vorgenommen, kann er bei einer beabsichtigten Modernisierung darauf verweisen, dass eine unzumutbare Härte wegen unnütz vorausgegangener Aufwendungen vorliegt. Der Vermieter kann sich in einem solchen Fall nicht darauf berufen, dass die Mietsache lediglich in einen Zustand versetzt werde, wie er allgemein üblich ist. Entscheidend ist grundsätzlich der gegenwärtige Zustand des Mietobjektes. Zu berücksichtigen sind dabei dann auch die mit Zustimmung des Vermieters vorgenommenen Modernisierungen.

 

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Mietvertrag und Lebenspartner

Lebenspartner muss nicht in den Mietvertrag aufgenommen werden

Sofern diese in eine vom Partner bereits bewohnte Mietwohnung einziehen, müssen Ehegatten und eingetragene Lebenspartner nicht in den Mietvertrag aufgenommen werden. Dass sie nach dem Tod des Mieters die gemeinsam bewohnte Mietwohnung verlieren, brauchen Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, die mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führen, nicht zu befürchten. Sie treten dann gemäß § 563 BGB in das Mietverhältnis ein, teilt der Mieterschutzbund Berlin e.V. mit. Bei Einzug des Ehegatten und des Lebenspartners ist keine Erlaubnis des Vermieters notwendig, da deren Aufnahme zum vertragsgemäßen Mietgebrauch gehört. Es besteht lediglich eine Anzeigepflicht. Das ist bei Lebensgefährten anders. Hier ist eine Erlaubnis einzuholen, auf die zumeist ein Anspruch besteht. Nur bei Vorliegen wichtiger Gründe darf  der Vermieter seine Zustimmung verweigern. Ein Untermietzuschlag steht dem Vermieter nur beim Lebensgefährten zu und auch nur dann, wenn ihm andernfalls die Erteilung der Erlaubnis nicht zuzumuten ist. Nicht immer wird ein Zuschlag fällig, sondern nur dann, wenn der Vermieter durch die Aufnahme stärker belastet wird. Bei Sozialwohnungen ist dieser Zuschlag geregelt und beträgt monatlich 2,50 Euro bei einer neu hinzugekommenen Person. (18.10.2012)

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Feste feiern wie sie fallen

Bei Feierlichkeiten in der Mietwohnung ist einiges zu beachten

Anlässe zum Feiern gibt es genug, seien es Geburtstage, Hochzeiten, bestandene Prüfungen oder Ähnliches. Bewohner von Einfamilienhäusern können ihre Feste etwas gelassener planen und durchführen als Mieter, die auf ihre unmittelbaren Nachbarn Rücksicht nehmen müssen. Bei Feierlichkeiten in der Mietwohnung ist einerseits die Hausordnung zu beachten, die dem Mieter in der Regel zusammen mit dem Mietvertrag ausgehändigt wird. Zum anderen gilt das Landes-Immissionsschutzgesetz, worin u.a. der Schutz der Nachtruhe geregelt ist. Darauf verweist der Mieterschutzbund Berlin e.V. Gemäß diesem Gesetz ist es in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr verboten, Lärm zu verursachen, durch den jemand in seiner Nachtruhe gestört werden kann. Dennoch muss eine Party nicht zwangsläufig um 22.00 Uhr enden, man kann im Vorfeld mit den Nachbarn über das anstehende Event sprechen. Vielleicht sind diese bereit, Lärm bis zu einem späteren Zeitpunkt in Kauf zu nehmen, ohne sich zu beschweren. Ein Aushang im Mietshaus bezüglich einer bevorstehenden Feierlichkeit hebelt weder die Hausordnung noch den Lärmschutz aus. Fühlt sich ein anderer Mieter durch den Lärm einer Party während der Nachtruhe gestört, sollte der Lärmpegel auf Zimmerlautstärke reduziert werden. Ansonsten hat der Mieter die Möglichkeit, mittels Polizei die Nachtruhe wieder herstellen zu lassen und der Hausverwaltung die Störung der Nachtruhe und deren Verursacher anzuzeigen, was eine Abmahnung nach sich ziehen kann. (12.10.2012)

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Prüfe, wer sich bindet

Auf das Umfeld sollten Mieter bei der Wohnungsbesichtigung auch achten

Mieter auf Wohnungssuche sind in der Regel froh, wenn sie endlich ein neues Zuhause gefunden haben. Wenn dann noch der Preis stimmt, steht der Vertragsunterzeichnung meist nichts mehr im Wege. Dennoch es gibt ein paar Grundregeln, die neben der eigentlichen Wohnungsbesichtigung zu beachten sind. Darauf weist der Mieterschutzbund Berlin e.V. hin. Auch das Wohnumfeld trägt viel zur späteren Wohnqualität bei. Zunächst verrät der Zustand des gesamten Hauses sowie der Grünanlage einiges über die Gewissenhaftigkeit des Vermieters.  Gewerbebetriebe in unmittelbarer Nähe können Lärm und sonstige Emissionen produzieren. Gleiches gilt für Hauptverkehrsadern wie Straßen, Bahntrassen oder gar Flugschneisen. Mieter sollten diese Faktoren immer werktags überprüfen. Verkehrsanbindungen zur Arbeitsstelle, Schule oder Kita sind sehr wichtig, Einkaufsmöglichkeiten und ärztliche Versorgung sollten vorhanden sein. Ein abschließender Blick auf  Freizeitmöglichkeiten in der Umgebung kann schließlich auch nicht schaden. Es ist ratsam, den Mietvertrag erst nach der Beurteilung des Wohnumfeldes zu unterzeichnen, denn Mietminderung oder Rücktritt sind in der Regel ausgeschlossen. Der Mietvertrag müsste vielmehr unter Wahrung der Kündigungsfrist gekündigt werden. (27.9.2012)   

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Kleintierhaltung ist immer erlaubt

Anderslautende Mietvertragsklausel kann unwirksam sein

Nicht immer finden sich im Mietvertrag Regelungen zur Tierhaltung in einer Mietwohnung. Und wenn doch, können diese unwirksam sein. Der Mieterschutzbund Berlin e.V. weist darauf hin, dass die Haltung so genannter Kleintiere vom Vermieter nicht verboten werden kann. Kleintiere sind Haustiere, die in einem geschlossenen Behältnis gehalten werden können, wie z.B. Hamster, Schildkröten oder Zwergkaninchen. Kleintierhaltung gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung, weil diese Tiere weder andere Mieter stören noch die Wohnung beschädigen können. Der BGH hat dies in einem Urteil vom 14.11.2007 (VIII ZR 340/06) bestätigt. Klauseln im Mietvertrag, wonach die Tierhaltung in der Mietwohnung generell untersagt ist oder dafür immer die Zustimmung des Vermieters erforderlich ist, sind dann unwirksam, wenn Kleintiere davon nicht ausdrücklich ausgenommen sind. In Ausnahmefällen, so der BGH, könne der Vermieter auf Unterlassung klagen. Wer Kleintiere in der Mietwohnung halten möchte, benötigt keine Zustimmung des Vermieters. Allerdings müssen Mieter darauf achten, dass von den Tieren keine Störungen anderer Bewohner ausgehen und die Anzahl der gehaltenen Tiere das normale Maß nicht übersteigt. (19.9.2012)

Bei Mietvertragsabschluss auf Nebenkosten achten

Mieterschutzbund warnt vor Lockmieten

Mieter erkennen oft nicht, ob die im Mietvertrag vereinbarten Vorauszahlungen für Nebenkosten eine angemessene Höhe haben. Der Mieterschutzbund Berlin e.V. rät deshalb, vor Unterzeichnung eines Mietvertrages die Vorauszahlungen genau zu überprüfen. Manche Vermieter bieten Mietwohnungen zu besonders attraktiven Preisen an, weil sie die in der Bruttomiete enthaltenen Vorauszahlungen zu niedrig ansetzen (Lockmieten). Mieter bemerken dies in der Regel erst dann, wenn sie die erste Nebenkostenabrechnung erhalten, die einen enorm hohen Nachzahlungsbetrag ausweist – zum Teil im vierstelligen Bereich. Außerdem erwartet den Mieter eine Anpassung der künftigen Vorauszahlungen. Dadurch kann die Gesamtmiete derart ansteigen, dass sich die Mieter die Wohnung nicht mehr leisten können. In Berlin kann man derzeit davon ausgehen, dass ca. drei Euro pro Quadratmeter Wohnfläche und Monat für sämtliche Nebenkosten angemessen sind. Bei einer 60-m²-Wohnung sollten also ca. 180,- Euro monatlich für Nebenkosten vorausgezahlt werden. Aber auch dies kann zu wenig sein. Vor unangenehmen Überraschungen können sich Mieter nur schützen, wenn sie vor Vertragsunterzeichnung in eine Nebenkostenabrechnung Einsicht nehmen. (19.9.2012)

Nachbar zahlt weniger

Betriebskosten können bei identischen Wohnungen unterschiedlich sein

Ein Vergleich der alljährlichen Betriebskostenabrechnung mit der des Wohnungsnachbarn kann nur bedingt angestellt werden. Darauf weist der Mieterschutzbund Berlin e.V. hin. Auch wenn die Nachbarwohnung in Größe und Schnitt identisch ist, müssen die Betriebskostenabrechnungen nicht gleich sein. Zunächst leistet nicht jeder Mieter Vorauszahlungen in gleicher Höhe. Wer mehr vorausgezahlt hat, zahlt weniger nach bzw. erhält eine höhere Rückerstattung. Darüber hinaus kann der Energie- und Wasserverbrauch von Mieter zu Mieter unterschiedlich sein: Ein Vier-Personen-Haushalt hat in der Regel einen höheren Bedarf an Energie und Wasser als ein Single-Haushalt bei gleicher Wohnfläche. Der Bedarf an Heizenergie kann ebenfalls variieren, teilt der Mieterschutzbund Berlin e.V. mit, je nach dem, ob ein Mieter die Wohnung mollig warm oder eher kühl bevorzugt. Auch der Einsatz von Haushaltsgeräten wie Waschmaschinen oder Spülmaschinen mit hohem Wasserverbrauch treibt die Betriebskosten in die Höhe. Schließlich hängt der Verbrauch in einer Mietwohnung auch davon ab, wie häufig sich Mieter darin aufhalten. Wer den ganzen Tag in der Wohnung verbringt, verbraucht mehr Energie und Wasser als jemand, der nur zu den Tagesrandzeiten und am Wochenende zuhause ist. All diese Faktoren haben entscheidenen Einfluss auf die Höhe der Betriebskostenabrechnung, sodass der Vergleich mit dem Nachbarn nur bedingt aussagefähig ist. (14.9.2012)

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Heizperiode beginnt bald

Am 1. Oktober werden die Heizungen wieder angestellt

Für die meisten Mietverhältnisse beginnt am ersten Oktober die Heizperiode, teilt der Mieterschutzbund Berlin e.V. mit. Mangels gesetzlicher Regelung ist der Zeitraum, in dem die Heizungsanlage in Betrieb sein muss, in vielen Mietverträgen vereinbart. Allgemein wird die Zeit vom 1. Oktober bis zum 30. April als Heizperiode angesehen, in einigen Mietverträgen ist der Zeitraum 15. September bis 15. Mai festgelegt. Ist mietvertraglich keine Regelung getroffen, ist die Heizanlage auch außerhalb der Heizperiode im Allgemeinen wieder in Betrieb zu nehmen, sobald die Temperatur in den Wohnräumen unter etwa 16 °C absinkt und in den darauffolgenden ein bis zwei Tagen nicht mit einem Anstieg auf über 20 °C zu rechnen ist. Der Mieterschutzbund Berlin e.V. weist darauf hin, dass in der Wohnung eine Mindesttemperatur von 20 °C gewährleistet sein muss. Wird dieser Wert dauerhaft nicht erreicht, liegt ein Mangel vor, der vom Vermieter behoben werden muss und zur Minderung berechtigen kann. Lediglich zwischen 24 - 6 Uhr kann die Temperatur auf einen Mindestwert von 16 °C abgesenkt werden. (14.9.2012)

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