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Satzung des Mieterschutzbund Berlin e.V.


Bitte nehmen Sie sich etwas Zeit um unsere Satzung zu lesen. 

A. Allgemeines

§ 1 Name, Sitz


Der Verein trägt den Namen Mieterschutzbund Berlin e.V. Er hat seinen Sitz in Berlin und ist im Vereinsregister des AG Charlottenburg eingetragen zur Registernummer 2029/NZ.

§ 2 Vereinszweck


Der Verein bezweckt den Zusammenschluß der Mieter zur Wahrnehmung ihrer Interessen. Er will die Benachteiligung der Mitglieder in allen Miet- und Wohnfragen verhindern, ihre Rechtsstellung verbessern und ihnen in allen Fragen des Miet- und Wohnrechts Rat und Hilfe gewähren.

Der Verein vertritt die Interessen der Mieter auch gegenüber Behörden, Parteien, Verbänden und gegenüber dem Gesetzgeber. In mieterpolitischen Fragen soll der Verein mit Organisationen kooperieren, die seine Ziele unterstützen. Der Verein ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet und parteipolitisch neutral.

§ 3 Vereinsämter


Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Der Vorstand kann eine Aufwandsentschädigung erhalten.

Soweit ein Mitglied des Vorstands über die originäre Vorstandstätigkeit hinaus für den Verein tätig ist, kann eine Vergütung gewährt werden. Die Vergütung orientiert sich an den Richtlinien des TVöD.
 

B. Mitgliedschaft

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft


Mitglied des Vereins können nur natürliche Personen werden. Die Aufnahme erfolgt auf Antrag unter gleichzeitiger Anerkennung der Satzung und der Beitragsordnung.

Der Aufnahmeantrag kann schriftlich oder online über das vom Verein auf seiner Webseite vorgehaltenes Formular gestellt werden.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Das aufgenommene Mitglied erhält einen Mitgliedsausweis sowie Satzung und Beitragsordnung.

§ 5 Dauer der Mitgliedschaft


Die Dauer der Mitgliedschaft beträgt mindestens 2 Jahre. Die Mitgliedschaft endet durch

a) Kündigung des Mitgliedes;
b) Ausschluss durch den Vorstand;
c) Tod des Mitgliedes.

Die Kündigung bedarf der Textform.

Sie ist nur mit Vierteljahresfrist zum Ablauf der Mindestmitgliedschaftsdauer gem. § 5 Abs. 1 der Satzung oder nach Ablauf der Mindestmitgliedschaftsdauer mit Vierteljahresfrist zum Ende eines Kalenderhalbjahres zulässig.

Bei vereinsschädigendem Verhalten oder bei einem Rückstand auf dem Mitgliedskonto, der die Höhe eines Jahresbeitrages übersteigt, kann der Vorstand das Mitglied nach Anhörung schriftlich ausschließen.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder


Das Mitglied zahlt eine Aufnahmegebühr und jährliche Beiträge gemäß der jeweiligen Beitragsordnung. In Härtefällen kann der Vorstand den Beitrag ermäßigen.

Das Mitglied und seine Haushaltsangehörigen haben Anspruch auf kostenlose Auskunft und Beratung in allen Miet- und Wohnungsangelegenheiten, soweit die laufenden Beiträge gezahlt sind.

Besondere Leistungen des Vereins (z.B. Schriftverkehr, Ortsbesichtigungen u.a.) sind gesondert zu vergüten. Die Vergütung ergibt sich aus der Beitragsordnung.

Die Beratung erfolgt durch qualifizierte Juristen.

Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern nur für grob fahrlässige und vorsätzlich fehlerhafte Leistungen.

In grundsätzlichen Rechtsfragen kann der Verein die Kosten eines Musterprozesses übernehmen.

Das Mitglied erhält ein periodisch erscheinendes Mitteilungsblatt.

C. Vereinsorgane

§ 7 Vereinsorgane


Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsprüfer

§ 8 Die Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung besteht aus der Gesamtheit der Mitglieder des Vereins.
Sie ist das höchste Organ des Vereins und beschließt insbesondere über

a) Anträge der Mitglieder und des Vorstandes
b) Entlastung und Wahl des Vorstandes
c) Wahl der Rechnungsprüfer
d) Satzungsänderungen
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern
f) Beitragsordnung, die frühestens mit Beginn des dem Beschluss
   folgenden Kalendervierteljahres wirksam wird.

§ 9 Ordentliche Mitgliederversammlung


Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich im ersten Halbjahr statt. Sie wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich einberufen.

Die Einberufung kann

a)      postalisch,

b)     durch Postversand oder elektronische Übermittlung über die Vereinszeitschrift „Mieterschutz“ oder

c)      per E-Mail erfolgen.

Die Einberufung gilt als zugegangen, wenn die Sendung drei Werktage vor dem Beginn der Einberufungsfrist unter der dem Verein zuletzt mitgeteilten postalischen Anschrift oder E-Mail-Adresse zur Post gegeben bzw. elektronisch abgesendet worden ist.

Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind Mitglieder und anspruchsberechtigte Haushaltsangehörige im Sinne des § 6 dieser Satzung berechtigt, wobei letztgenannte nicht stimmberechtigt sind.

Versammlungsleiter ist ein Mitglied des Vorstandes.

§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung


Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.

Stimmberechtigt sind Mitglieder, die dem Verein zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung mindestens sechs Monate ununterbrochen angehört haben.

Jedes Mitglied hat eine Stimme; bei Beitragsrückstand ruht das Stimmrecht. 

Anträge werden mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung des Antrages.

Die Wahl des Vorstandes erfolgt geheim. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Wahl des Vorstandes auch offen durchgeführt werden.

Die Wahl des Vorstandsvorsitzenden (§ 14 Satz 1 a) der Satzung) erfolgt durch Einzel-Mehrheitswahl. Zum Vorstandsvorsitzenden ist gewählt, wer die meisten abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf sich vereint.

Die Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder (§ 14 Satz 1 b) der Satzung) erfolgt im Wege der Gesamtlistenwahl. Gewählt sind die vier kandidierenden Mitglieder, die die meisten abgebebenen gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf sich vereinen.

Für die Wahl der Beisitzer im Vorstand (§ 14 Satz 1 b) der Satzung) ist eine Blockwahl zulässig. Dies setzt die Zustimmung der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder voraus.

Die Wahl der Rechnungsprüfer (§ 15 der Satzung) erfolgt im Wege des Mehrheitswahlrechts. Gewählt sind die zwei kandidierenden Mitglieder, die die meisten abgebebenen gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf sich vereinen. Die Wahl erfolgt durch offene Abstimmung.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie muss von einem Protokollführer und dem Vorsitzenden unterzeichnet sein und ist der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 11 Anträge und Wahlvorschläge


Anträge an die Mitgliederversammlung und Vorschläge für die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer können durch den Vorstand und die nach § 10 dieser Satzung stimmberechtigten Mitglieder gestellt werden. Sie müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich in der Hauptgeschäftsstelle eingereicht werden.

In der Mitgliederversammlung können Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung mit Ausnahme der Wahl oder Abwahl der Vereinsorgane gemäß § 14 (Vorstand) und § 15 (Rechnungsprüfer) der Satzung von mindestens 20 % der anwesenden Mitglieder gestellt werden.

§ 12 Satzungsänderungen


Satzungsänderungen können nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung und mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen der nach § 10 dieser Satzung stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. 

Der Entwurf der Satzungsänderung muss in der gemäß § 9 der Satzung enthaltenen Tagesordnung enthalten sein.

§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung


Wenn das Interesse des Vereins es erfordert, können außerordentliche Mitgliederversammlungen vom Vorstand einberufen werden.

Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 % der nach § 10 dieser Satzung stimmberechtigten Mitglieder.

§ 14 Der Vorstand


Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

a)      dem Vorsitzenden sowie

b)     vier Beisitzern.

Zum Mitglied des Vorstandes kann nur das Vereinsmitglied gewählt werden, welches dem Verein zum Zeitpunkt der Wahl mindestens zwei Jahre ununterbrochen angehört hat.

Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre. Der Vorstand bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.

Der Vorstand vertritt den Verein durch seinen Vorsitzenden als gesetzlichen Vertreter gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB).

In seiner konstituierenden Sitzung nach der Wahl gibt sich der Vorstand für die Dauer seiner Amtszeit eine Geschäftsordnung zur Verteilung der Geschäftsbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder. Der Vorstandsvorsitzende kann Vorstandsmitgliedern rechtgeschäftliche Vollmachten erteilen.

Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes wählen die verbliebenen Vorstandsmitglieder für die Restdauer der Amtsperiode des Ausgeschiedenen das fehlende Vorstandsmitglied (Kooptation).

Vorstandsmitglieder haften gegenüber dem Verein nur für grob fahrlässige und vorsätzlich fehlerhafte Leistungen.

§ 15 Die Rechnungsprüfer


Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer für die Dauer der Amtszeit des Vorstandes. Diese sind verpflichtet, mindestens zweimal im Geschäftsjahr unaufgefordert und unangemeldet eine Ausgaben- und Kassenprüfung durchzuführen. Über jede Prüfung fertigen sie einen schriftlichen Bericht an. Dieser Bericht wird dem Vorstand unverzüglich mitgeteilt. Sie erstatten in ordentlichen Mitgliederversammlungen jeweils einen Prüfungsbericht.

D. Schlussbestimmungen

§ 16 Auflösung des Vereins


Zum Zwecke der Auflösung des Vereins muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung gemäß § 13 dieser Satzung einberufen werden. Die Einladung hierzu muss den Auflösungsantrag und seine Begründung enthalten. 

Zur Abstimmung über den Auflösungsantrag besteht Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung nur dann, wenn mindestens 2/3 aller Mitglieder erschienen sind.

In diesem Falle ist die Auflösung beschlossen, wenn sich mindestens 3/4 der anwesenden nach § 10 dieser Satzung stimmberechtigten Mitglieder dafür entscheiden.

Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, spricht sich aber die Mehrheit der anwesenden Mitglieder für die Auflösung aus, so ist nach Ablauf von mindestens einem Monat, höchstens aber zwei Monaten, eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung gemäß § 13 dieser Satzung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen nach § 10 dieser Satzung stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung beschließen kann.

Der Auflösungsbeschluss muss eine Bestimmung über den Verbleib des Vereinsvermögens enthalten. 

Für den Fall der Auflösung sind der Vorstandsvorsitzende und die Vorstandsmitglieder Liquidatoren. Diese beschließen mit einfacher Mehrheit.

Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im Übrigen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Liquidation.


§ 17 Übergangsbestimmungen


Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Berlin, den 5. Oktober 2022
Der Vorstand

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