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Herzlich Willkommen beim Mieterschutzbund Berlin e.V.

 

Seit 1953 vertritt der Mieterschutzbund Berlin e.V. Mieterinteressen. Mit über 37.000 Mitgliedern zählen wir bundesweit zu den Großen der Mietervereine. Auf unseren Internet-Seiten finden Sie nicht nur aktuelle Urteile, sondern erhalten Hilfestellung bei Mietminderung, Schönheitsreparaturen, Ihrer Betriebskostenabrechnung und vieles mehr. Viel Spaß beim Stöbern!

30.01.2017 | Modernisierung denkmalgeschützter Kleinhausanlage

Der Mieter einer denkmalgeschützten Berliner Kleinhausanlage muss umfangreiche Modernisierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen des Vermieters nicht dulden. Mieter derartiger besonderer Wohnanlagen müssen laut Mietvertrag nur "notwendige" Modernisierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen hinnehmen. Das hat das Landgericht Berlin jetzt entschieden.

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24.01.2017 | Senat setzt planmäßige Mieterhöhungen aus

Wie die Senatorin für Stadtentwicklung und Wohnen Katrin Lompscher jetzt bekannt gab, hat sie die Investitionsbank Berlin (IBB) als zuständige Förderbank beauftragt, die im Sozialen Wohnungsbau zum 1. April jährlich erfolgende Erhöhung der förderrechtlich zulässigen Mieten um 0,1278 €/m² Wohnfläche/monatlich in 2017 für ein Jahr auszusetzen.

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28.12.2016 | Bundesgerichtshof ändert Rechtsprechung zu Eigenbedarfskündigung

Bundesgerichtshof bestätigt Zulässigkeit von Eigenbedarfskündigungen durch eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts und ändert seine Rechtsprechung zur Anbietpflicht eines Vermieters

Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit zwei grundlegenden und für die Praxis bedeutsamen Fragen im Zusammenhang mit Eigenbedarfskündigungen im Wohnraummietrecht beschäftigt.

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15.11.2016 | Räumung einer dementen 97-jährigen Mieterin


Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage befasst, ob schwerwiegende persönliche Härtegründe auf Seiten des Mieters im Einzelfall zur Folge haben können, dass ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung im Sinne des § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB* trotz einer erheblichen Pflichtverletzung des Mieters nicht gegeben ist.

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