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Herzlich Willkommen beim Mieterschutzbund Berlin e.V.

 

Seit 1953 vertritt der Mieterschutzbund Berlin e.V. Mieterinteressen. Mit über 37.000 Mitgliedern zählen wir bundesweit zu den Großen der Mietervereine. Auf unseren Internet-Seiten finden Sie nicht nur aktuelle Urteile, sondern erhalten Hilfestellung bei Mietminderung, Schönheitsreparaturen, Ihrer Betriebskostenabrechnung und vieles mehr. Viel Spaß beim Stöbern!

28.04.2013 | Montage von Parabolantennen an Dachterrasse

Grundsätzlich hat zwischen den Interessen des Mieters und des Vermieters eine Interessenabwägung stattzufinden.
Zum einen besteht das Interesse des Mieters daran, gewünschte – auch ausländische – Fernsehkanäle zu empfangen, zum anderen das Interesse des Vermieters an einer einheitlichen und optisch angenehmen Fassade.
In dem vom Amtsgericht München entschiedenen Fall wollten die deutschen Staatsangehörigen, die allerdings eine syrisch-arabische und marokkanische Herkunft hatten, ihre Kinder zweisprachig erziehen.

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28.04.2013 | JobCenter: Kein Erstattungsanspruch direkt an Vermieter gezahlter Miete

Das JobCenter kann in besonderen Fällen die fällige Miete direkt auf das Konto des Vermieters zur Anweisung bringen.

Im vorliegenden Fall hatte die Mutter des noch minderjährigen Mieters beim JobCenter beantragt, dass die Miete direkt zur Anweisung gebracht wird. Der minderjährige Mieter kündigte die Wohnung und zog noch vor Ablauf der Kündigungsfrist aus, die Miete für den letzten Monat des Mietverhältnisses wurde jedoch noch durch das JobCenter gezahlt.

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23.04.2013 | Senat will Luxussanierungen einschränken

Der Senat plant, sogenannte Milieuschutzsatzungen zu erlassen, um Luxussanierungen in den Bezirken Pankow, Friedrichshain-Kreuzberg und Tempelhof-Schöneberg nicht mehr möglich zu machen.

Hier werden ständig Wohnungen luxussaniert, kleinere Wohnungen zu einer großen zusammengelegt und dann zu hohen Preisen wieder auf den Markt gemacht, sei es mit Nettokaltmieten von über 10 €/m², die eine durchschnittliche Familie ohnehin nicht mehr aufbringen kann oder verkauft.

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22.04.2013 | Aufrechnungsverbot mit Mietkaution

In einem von dem Landgericht Berlin entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob ein Mieter Mietrückstände mit der zu Mietvertragsbeginn hinterlegten Mietkaution aufrechnen darf.

Während des Bestehens des Mietverhältnisses dürfen keine Ansprüche - weder des Mieters noch Vermieters - mit der Kaution aufgerechnet werden. Die Aufrechnung mit Forderungen des Vermieters gegen den Mieter können erst mit Fälligkeit – also nach Auszug der Mietpartei – verrechnet werden. Der Mieter kann auch nicht das Einverständnis hierzu erteilen.

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